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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei 1 %-Regelung

    | Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat. |

     

    Hintergrund

    Ermittelt der Steuerpflichtige den Privatanteil für die Nutzungsentnahme pauschal durch die 1 %-Methode, dann sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zusätzlich mit 0,03 % zu berechnen. Bei pauschaler Ermittlung entsprechen die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 EStG als Werbungskosten geltend machen kann.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, wie bei einem Steuerpflichtigen, der den Privatanteil seines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Pkws nach der 1 %-Regelung ermittelt, der nicht abziehbare Teil der Betriebsausgaben zu ermitteln ist, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt.