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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Freiberufliche Nebentätigkeit und die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

    | Der gemäß § 4 Abs. 5 EStG geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen i. H. v. 1.250 EUR ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige bewohnte mit seiner Familie und zwei Kinder im Streitjahr eine Mietwohnung. Der Steuerpflichtige war Arbeitnehmer und erzielte daneben als Schriftsteller Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

     

    In der Wohnung befand sich ein häusliches Arbeitszimmer, das er ausschließlich für die Arbeitnehmertätigkeit und seine schriftstellerische Arbeit nutzte. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer machte er i. H. d. Höchstbetrags von 1.250 EUR gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Betriebsausgaben (BA) geltend. Das FA ließ insoweit insgesamt keinen Abzug zu. Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Klage.