· Fachbeitrag · § 4 EStG
Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital
| Schuldzinsen, die über 2.050 EUR pro Jahr hinausgehen, können nur dann zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn keine Überentnahmen getätigt worden sind. Im Fall von Überentnahmen sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht vollständig abziehbar, sondern dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Eine Überentnahme liegt dann vor, wenn die Entnahmen den Gewinn und die Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Werden Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert, so entstehen keine Überentnahmen. |
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.
Sachverhalt
Streitig war, ob im Besitzunternehmen der Steuerpflichtigen in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben. Das Anfangskapital = Eigenkapital der Steuerpflichtigen war von 1999 bis 2007 durchgängig positiv und lag in allen Jahren betragsmäßig höher als die von ihr getätigten Entnahmen. Gegen die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG infolge einer Betriebsprüfung wandte sich die Steuerpflichtige mit der Begründung, in den Bilanzen dieser Jahre seien die Kapitalkonten stets mit positiven Beträgen geführt worden und zur Entnahmetätigkeit seien lediglich Eigenmittel beansprucht worden.
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