· Fachbeitrag · § 43 EStG
Kapitalertragsteuer auf Scheinrenditen aus Aktienverkäufen
| Für Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG , soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten (§ 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Lediglich dann, wenn der nach den materiell-rechtlichen Regelungen des § 20 EStG zu ermittelnde Gewinn höher ist als die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigte Bemessungsgrundlage, besteht für den darüber hinausgehenden Betrag eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG, um Steuergestaltungsmodellen einen Riegel vorzuschieben. |
Sachverhalt
Streitig war die Abgeltungswirkung einbehaltener Kaptalertragsteuer auf Scheinrenditen aus Aktienverkäufen. Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren Scheinrenditen aus Aktienverkäufen, die ihm unstreitig auch zugeflossen waren. Die ausgewiesene Kapitalertragsteuer wurde jedoch weder angemeldet noch abgeführt.
Das FA versteuerte nach Erhalt einer Kontrollmitteilung Gewinne aus Aktienverkäufen nachträglich als Einkünfte aus § 20 EStG. Der Steuerpflichtige machte hiergegen im Einspruchsverfahren geltend, die Kapitalertragsteuer sei durch den Schuldner der Kapitalerträge ordnungsgemäß einbehalten worden. Die Kapitalertragsteuer sei zwar tatsächlich nicht an das Finanzamt abgeführt worden, aber durch den Einbehalt, sei die Steuer nach Auffassung des Steuerpflichtigen abgegolten.
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