· Fachbeitrag · § 49 EStG
Beschränkte Steuerpflicht für nach Kanada gezahlte Rentenversicherungsleistungen
| Der BFH hat entschieden, dass das DBA-Kanada der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht entzieht. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige lebt seit 2001 in Kanada. Sie bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 Leibrenten von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das FA besteuerte die Renten mit ihrem steuerpflichtigen Anteil und verwies als Rechtsgrundlage auf § 49 Abs. 1 Nr. 7 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Entscheidung
Während sie nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem FG Erfolg hatte, wies der BFH im Revisionsverfahren die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Besteuerung, da die Besteuerung der der Steuerpflichtigen zugeflossenen Sozialversicherungsrenten nicht durch das DBA- Kanada 2001 (BStBl I 2002, 505) beschränkt wird.
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