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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Keine Rückstellung für die Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum

    | Für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum darf keine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden, so das FG Thüringen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ‒ eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ‒ ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Bilanz stellte die Steuerpflichtige eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen i. H. v. rund 100.000 EUR gewinnmindernd ein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin fest, dass sich diese Rückstellung aus Kosten für die Aufbewahrung der eigenen Buchführungsunterlagen und aus Kosten für die 10-jährige Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum i. H. v. rund 85.000 EUR zusammensetzte.

     

    Während die Prüferin der Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung der eigenen Buchführungsunterlagen zustimmte, vertrat sie bezüglich der Rückstellung für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum die Auffassung, dass diese nicht zulässig sei, da es insoweit an der erforderlichen Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mangele.