· Fachbeitrag · § 5 EStG
Rückstellung für die künftige Wartung geleaster Flugzeuge möglich
| Hat sich ein Unternehmen privatrechtlich dazu verpflichtet, für die Instandhaltung der geleasten Flugzeuge in eine Wartungsrücklage einzuzahlen, kann die Bildung einer Rückstellung geboten sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Beendigung des Vertrags kein Rückerstattungsanspruch besteht und die Steuerpflichtige deshalb stets mit den garantierten Beträgen belastet bleibt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH, war nach dem Leasingvertrag zur Instandhaltung der geleasten Flugzeuge auf eigene Kosten verpflichtet. Hierfür hatte sie wahlweise Zahlungen in eine Wartungsrücklage zu leisten oder eine Bankbürgschaft zu stellen. War eine Wartung bei Vertragsende noch nicht erfolgt, hielt sich der Leasinggeber an den bereits gezahlten Garantiebeträgen schadlos oder nahm die Bankbürgschaft in Anspruch.
Die Steuerpflichtige entschied sich für eine Bankbürgschaft und bildete in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2005 mit Rücksicht auf die bereits abgelaufenen Betriebszeiten eine Rückstellung. Das FA war allerdings der Auffassung, dass die künftige Wartungsverpflichtung am Bilanzstichtag noch nicht wirtschaftlich verursacht sei. Es erhöhte den Gewinn entsprechend.
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