· Fachbeitrag · § 5 EStG
Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
| Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind gesetzlich verpflichtet, nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Der BFH hat nun entschieden, dass für diese Verpflichtungen Rückstellungen jedoch erst gebildet werden können, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben. |
Hintergrund
Nach dem ElektroG müssen sich Gerätehersteller bei einer gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die Elektrogeräte herstellte und gesetzlich zur Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung der Geräte verpflichtet war (Elektro und Elektronikgerätegesetz - ElektroG, 16.3.05, BGBl I 05, 762).
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