· Fachbeitrag · § 50d EStG
Besteuerung von Arbeitslohn in sogenannten Dreieckssachverhalten
| Ein Besteuerungsrecht für sogenannte Drittstaateneinkünfte ‒ das sind Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen ‒ kann nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige wohnte in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte.
Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen Doppelbesteuerungsabkommen.
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