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  • · Nachricht · § 50d EStG

    Ist § 50d Abs. 3 EStG in der aktuellen Fassung europarechtswidrig?

    | Nach Auffassung des FG Köln bestehen Bedenken, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der Niederlassungsfreiheit als primärem Unionsrecht und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie als sekundärem Unionsrecht vereinbar ist. Das FG hat daher die sich ergebenden Rechtsfragen dem EuGH vorgelegt. |

     

    Sachverhalt

    Eine in den Niederlanden ansässige Holdinggesellschaft mit eigenen Büroräumen und eigenem Personal streitet mit dem Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) um die Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Anteile an der Holding werden zu 100 % von einer in Deutschland ansässigen GmbH gehalten (sog. Mäander-Struktur). Die Holding beantragte im Jahr 2013 beim BZSt die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die eine deutsche Tochter-GmbH (93 %-Beteiligung) auf Gewinnausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte die Kapitalertragsteuererstattung unter Hinweis auf § 50d Abs. 3 EStG.

     

    Entscheidung

    Der 2. Senat des FG Köln hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken. Denn nach wie vor wird einer im Unionsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt. Das FG Köln hat den Streitfall deshalb dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (EuGH C-440/17).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44876443