· Fachbeitrag · § 6 EStG/§ 10 UStG
Listenpreis ist nicht gleich Listenpreis:Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe
| Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Listenpreis im Sinne von § 6 EStG ist dabei nur der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. So ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall nutzte der Steuerpflichtige, ein selbstständig tätiger Taxifahrer, sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch für private Zwecke. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode. Dabei legte er den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das FA ermittelte jedoch einen höheren Privatanteil, weil es die Auffassung vertrat, dass der höhere, mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen sei. Der Preisunterschied war durchaus nicht unerheblich. Als Listenpreis nahmen die Beamten 48.100 EUR an, während das Taxiunternehmen den Wagen für nur 37.500 EUR gekauft hatte.
Entscheidung
Diese Rechtsauffassung hat der BFH bestätigt und entschieden, dass der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.
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