· Fachbeitrag · § 6 EStG
Anwendung der sog. Kostendeckelung
| Soweit ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für einen Veranlagungszeitraum infrage kommt, ist die Anwendung dieser Billigkeitsregelung nur dann möglich, wenn die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen), welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1 %-Methode übersteigen. |
Kostendeckelung
Ergibt sich bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw unter Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Gesamtkosten, würde die Anwendung der pauschalen Bewertung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Darum sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aus Billigkeitsgründen höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden kann, dass der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen.
Fälle dieser sog. Kostendeckelung sind somit solche, in denen die 1 %-Regelung Anwendung findet, in denen der danach ermittelte Wert jedoch infolge der Billigkeitsregelung gekappt wird.
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