· Fachbeitrag · § 6 EStG
Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung bei Sonderausstattungen
| Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung wird der Brutto-Listenpreis als Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung zugrunde gelegt. Zum Brutto-Listenpreis zählen alle Ausstattungsmerkmale, für die der Hersteller am Stichtag eine Preisempfehlung angibt. Inbegriffen sind dabei auch die vom Hersteller in der Preisliste als „Sonderausstattung“ bezeichneten Ausstattungsmerkmale. |
Sachverhalt
Streitig war, ob im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils die 1 %-Regelung auch für die Sonderausstattungen gilt, für die der Kraftfahrzeughersteller einen Listenpreis angibt. Im Speziellen ging es um einen BMW X3 mit einer als Business-Paket bezeichneten Sonderausstattung. Der BMW-Vertragshändler hatte auf dieses Business-Paket einen Rabatt gewährt. Nach Auffassung des Steuerpflichtigen dürften gemäß dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Sonderausstattung - hier also für das Business-Paket - nicht der Listenpreis des Herstellers, sondern nur die tatsächlichen Mehrkosten angesetzt werden.
Entscheidung
Das FG entschied, dass unter dem Listenpreis die am Tag der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen ist. Dieser gilt für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt. Dabei sind auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben.
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