· Fachbeitrag · § 6 EStG
Teilwertabschreibung von Anteilen an offenen Immobilienfonds
| Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. |
Sachverhalt
Im Streitfall hielt eine Bank, die Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Umlaufvermögen. Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknahmen mehr durch. Ein Handel mit den Anteilen war daher nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis ‒ dem sog. Zweitmarktwert ‒ möglich. Die Steuerpflichtige nahm eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor, die jedoch weder vom FA noch nachfolgend vom FG anerkannt wurde.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und eine Teilwertabschreibung bejaht. Zu weiteren Aufklärung hat er die Sache an das FG Münster zurückverwiesen.
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