· Fachbeitrag · § 6 EStG
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes für Verbindlichkeiten
| Der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Finanzamtszinsen brodelt auf allen Ebenen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 %. So lautet der aktuelle Beschluss des FG Hamburg und gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten. Die Beschwerde an den BFH wurde zugelassen. |
Hintergrund
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Das Abzinsungsgebot soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden.
Allerdings sind in der derzeit anhaltenden Niedrigzinsphase die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben.
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