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  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Übertragung einer § 6b-Rücklage

    | Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Das hat der BFH aktuell entschieden. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Eltern des Steuerpflichtigen unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Darüber hinaus waren sie Gesellschafter einer gewerblich tätigen KG, an die sie ein Grundstück überließen. Dieses Grundstück wurde im Sonderbetriebsvermögen bilanziert. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 veräußerten sie im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs Grund und Boden und bildeten aus dem daraus resultierenden Gewinn eine Rücklage nach § 6b EStG. Am 30.12.2006 übertrugen sie den Betrieb unentgeltlich auf ihren Sohn. Die Eltern wiesen die Rücklage zum 31.12.2006 in der Sonderbilanz bei der KG aus und übertrugen diese dann im Folgejahr auf die Anschaffungskosten eines in 2007 fertiggestellten und im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Sechsfamilienhauses. Das Grundstück und das darauf errichtete Sechsfamilienhaus überließen die Eltern unentgeltlich an die KG.

     

    Das FA erkannte die Rücklage nach § 6b EStG in der Sonderbilanz der Eltern des Steuerpflichtigen auf den 31.12.2006 nicht an. Das FA war der Auffassung, die Rücklage sei spätestens im Wirtschaftsjahr 2009/2010 im landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes und in diesem Fall des Steuerpflichtigen aufzulösen.