· Fachbeitrag · § 7 EStG
Erwerb von Vertragsarztpraxis und die Abschreibung des Praxiswerts
| Zu der Frage, inwieweit der Erwerber einer Vertragsarztpraxis zur Abschreibung (AfA) berechtigt ist, hat sich der BFH geäußert. Der BFH ist der Auffassung, dass die Übertragung einer Vertragsarztpraxis den Erwerber nur dann zur Abschreibung auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar berechtigt, wenn die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung der Erwerbsgegenstand ist. |
Sachverhalte
In zwei Fällen, über die der BFH nun entschieden hat, hatten die Beteiligten Praxisübernahmeverträge geschlossen, in denen es auch um die Überleitung der sog. Vertragsarztzulassungen vom Praxisveräußerer auf die Praxiserwerber ging.
Die Zulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie wird in zulassungsbeschränkten Gebieten erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden. Gleichwohl enthalten Praxisübertragungsverträge häufig Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.
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