· Fachbeitrag · § 7g EStG
Aufteilung des Ersatzwirtschaftsguts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung
| Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine GbR mit ihrem in den neuen Bundesländern gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasste, die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG a. F. überschritten hat und damit die Bildung von Anspar-abschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG ausgeschlossen ist.
Die Steuerpflichtige teilte den für ihren Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen und damit im Verhältnis 4 % zu 96 % auf, wodurch sie in den Streitjahren die Betriebsgrößengrenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht überschritt.
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