· Fachbeitrag · § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag für Werkzeuge
| Sogenannte Spritzgussformen gehören als abnutzbare bewegliche WG zum Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen. Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Spritzgussformen bei einem ausländischen Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Voraussetzung ist aber, dass die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist erlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebs verbleibt. |
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibungen für mehrere Spritzgussformen. Die Steuerpflichtige berücksichtigte im Streitjahr 2012 für die anzuschaffenden bzw. herzustellenden Werkzeuge gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Höhe von 28.000 EUR. Nach der Anschaffung der Spritzgussformen aktivierte sie diese als Anlagevermögen, nahm Sonderabschreibungen nach § 7g vor und berücksichtigte daneben die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG.
Das FA sah die Verbleibensvoraussetzungen nach § 7g EStG als nicht gegeben an, da sich die Werkzeuge bzw. Spritzgussformen seit Jahren in Italien befänden. Es liege eine „unentgeltliche Überlassung der Werkzeuge“ an ein Unternehmen in Italien vor, sodass die erforderliche Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte der Steuerpflichtigen nicht vorliege. Der Investitionsabzugsbetrag wurde daher rückgängig gemacht und die Abschreibungen für 2013 entsprechend gekürzt. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
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