· Fachbeitrag · § 7h EStG
Wahrheitswidrig ausgestellte Bescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung
| Eine von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG “, in welcher wahrheitswidrig bescheinigt wird, dass an einem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 Baugesetzbuch (BauBG)“ durchgeführt worden seien, entfaltet keine Bindungswirkung. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Mehrfamilienhauses. Dieses Haus wurde in 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Die Bauarbeiten erfolgten freiwillig, d. h., sie beruhten auf keinem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot.
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Steuerpflichtigen, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug von 9 % der angefallenen Herstellungskosten gem. § 7h EStG als Sonder-AfA. Dazu legten sie dem FA eine von dem Bürgermeister der Gemeinde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vor, die unter anderem aussagte, dass an dem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 BauGB“ durchgeführt wurden. Außerdem wurde darin bescheinigt, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu den o. g. Maßnahmen nicht vorliege. Angaben zur Höhe der Herstellungskosten enthält die Bescheinigung nicht.
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