· Fachbeitrag · § 8 EStG
Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen
| Erfolgt im Fall der sog. Fahrtenbuchmethode teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern liegt für wesentliche Teile (Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. ein fiktiver Kostenansatz zugrunde, wird das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht erfüllt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Privatanteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der sogenannten 1 %-Regelung zu ermitteln war. Während der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in Form der Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode ermittelte, machte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die Ermittlung durch ein von ihm geführtes Fahrtenbuch geltend.
Hinsichtlich der auf das Fahrzeug entfallenden Kosten teilte der Arbeitgeber mit, dass die individuellen Kosten für die Dienstwagen nicht mitgeteilt werden könnten, da diese vonseiten des Unternehmens nicht gesondert erfasst würden. Stattdessen würden die Kosten pauschaliert ermittelt. Dabei würden der individuelle Bruttolistenpreis des Dienstwagens, der durchschnittliche Händlerrabatt im Einzelkundengeschäft, der interne Kostenverrechnungssatz für Haftpflicht, Kfz-Steuer und GEZ sowie die fiktive Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung zugrunde gelegt.
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