· Fachbeitrag · § 8 EStG
Die 44 EUR-Freigrenze: BFH sieht in den Versandkosten einen geldwerten Vorteil
| Bei der Prüfung, ob die 44 EUR-Freigrenze überschritten ist, stellt sich die Frage, ob Versandkosten in die Bewertung der Sachbezüge einzubeziehen sind. Üblicher Endpreis i. S. der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Liefert nun der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige gewährte ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen in den streitigen Lohnzahlungszeiträumen 2006 bis 2009 Sachprämien (insbesondere handelsübliche Verbrauchsgüter, u. a. Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, Kosmetik, Bekleidung, Lebensmittel, Haushaltsgeräte). Hierzu bediente sie sich der Firma X-GmbH. Die X-GmbH stellte der Steuerpflichtigen die Sachbezüge (regelmäßig 43,99 EUR) nebst einer sogenannten Versand- und Handlingspauschale (6 EUR für jede Bestellung) in Rechnung. Die monatlichen Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils Sachbezüge in Höhe von 44 EUR aus. Lohnsteuer hierfür sowie für die Versandpauschale erhob die Klägerin nicht.
Das FA rechnete die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzu, sodass die 44 EUR-Freigrenze überschritten wurde.
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