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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

    | Aufwendungen für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes und für Haushaltsgegenstände stellen keine Unterkunftskosten einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG dar. |

     

    Hintergrund

    Seit 2014 ist bei einer doppelten Haushaltsführung der Werbungskostenabzug für Kosten der Unterkunft einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung auf 1.000 EUR im Monat begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).

     

    Entscheidung des FG Saarland

    Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Das sind die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten sowie bei Anmietung einer Wohnung zunächst die Bruttokaltmiete, bei Nutzung einer eigenen Wohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.