· Fachbeitrag · § 9 EStG
Betriebsprüfer hat regelmäßige Arbeitsstätte im Finanzamt
| Zwischen den Beteiligten waren die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte in den Jahren 2012 und 2013 - und damit vor Inkrafttreten der Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht ab dem Veranlagungszeitraum 2014 - streitig. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist beim beklagten Finanzamt als Betriebsprüfer tätig. Für die Streitjahre machte er Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nach Dienstreisegrundsätzen (mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) sowie Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt von mindestens acht Stunden (Pauschbetrag von 6 EUR) geltend. Dem trat das beklagte FA mit dem Argument entgegen, die Dienststelle des Steuerpflichtigen sei als dessen regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt anzusehen.
Entscheidung
Die dagegen gerichtete Klage, mit der sich der Steuerpflichtige darauf berief, seine Tätigkeit weise einen qualitativen Schwerpunkt außerhalb seiner Dienststelle auf, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des FG Düsseldorf hatte der Betriebsprüfer im Finanzamt eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. seinen Tätigkeitsmittelpunkt.
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