· Fachbeitrag · § 9 EStG
Dauerhafte Zuordnung zur Baustelle eines Auftraggebers des Arbeitgebers
| Wird ein Arbeitnehmer wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle des Auftraggebers eingesetzt, begründet er dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre dauert. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war beruflich als angestellter Elektromonteur tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen unterhielt auf dem Betriebsgelände eines Auftraggebers mindestens seit dem Jahr 2005 eine Baustelle, auf der der Steuerpflichtige jedenfalls seit dem Jahr 2010 ohne Unterbrechungen eingesetzt war. Die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen wurde dabei ausschließlich auf der Grundlage von befristeten Verträgen für den Auftraggeber tätig. Ausweislich eines als „Bescheinigung“ bezeichneten Schreibens der Arbeitgeberin vom 23.12.2015 war der Steuerpflichtige im Streitjahr keiner ersten Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG zugeordnet.
Streitig war nun, ob der Steuerpflichtige seine Fahrtkosten zur Baustelle nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann. Das FA lehnte dies ab, indem es die Baustelle als erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen ansah.
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