· Fachbeitrag · § 9 EStG
Entfernungspauschale: Berücksichtigung einer längeren Strecke als „offensichtlich verkehrsgünstiger“
| Zur Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine vom Arbeitnehmer benutzte Straßenverbindung nicht als offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn sie nicht zu einer mindestens 10%igen Zeitersparnis oder anderweitigen Vorteilen im Vergleich zur kürzesten Strecke führt. Das hat das FG Berlin-Brandenburg aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Streitig war die anzusetzende Entfernung bei den Werbungskosten des Steuerpflichtigen. Der Arbeitnehmer machte die Entfernungspauschale bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Während er von einer einfachen Entfernung von 26 km ausging, ermittelte das FA anhand eines Routenplaners eine Entfernung von lediglich 20 km und legte diese der Besteuerung zugrunde.
Entscheidung
Einspruch und nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg. Das FG entschied, dass für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend ist. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist.
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