· Fachbeitrag · § 9 EStG
Entfernungspauschale für Anfahrten von Bauarbeitern zum Sammelpunkt des Arbeitgebers
| Ob man in der Steuererklärung den Arbeitsweg nur in einfacher Richtung (= Entfernungspauschale mit 0,30 Euro/km für die einfache Strecke) oder doppelt (= Reisekostenpauschale mit 0,30 Euro je Kilometer für Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten abziehen kann, macht steuerlich einen großen Unterschied aus. Daher verwundert es nicht, dass es immer wieder zu Streitigkeiten kommt, was steuerlich in Abzug gebracht werden darf. Besonders schwierig scheint dabei die Beurteilung der Fahrten von Bauhandwerkern zu ihren Baustellen zu sein. Das FG Sachsen hatte aktuell über einen solchen Fall zu entscheiden. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Werbungskosten des Steuerpflichtigen, die für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zweck der Arbeitsaufnahme entstanden waren, in Höhe der Entfernungspauschale oder als Reisekosten anzusetzen sind.
Der Steuerpflichtige war Heizungs- und Sanitärinstallateur. Er fuhr an 123 Tagen mit eigenem Pkw zu einer Einrichtung seines Arbeitgebers, wo er ein Fahrzeug des Arbeitgebers bestieg, das ihn zu einem im Jahresverlauf wechselnden Tätigkeitsort brachte. Teilweise übernachtete er am Tätigkeitsort, sodass er an insgesamt 85 Tagen länger als 24 Stunden seinem Wohnort fernblieb. An keinem Arbeitstag steuerte er seinen Tätigkeitsort mit eigenem Pkw an. Stets wurde er vom Sammelpunkt in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur Baustelle gebracht.
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