· Fachbeitrag · § 9 EStG
Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen
| Nach dem FG Hamburg musste sich auch das FG Hessen mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich beim Flughafen um die erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern handelt, wenn sie laut Arbeitsvertrag dem Flughafen als Arbeitsort zugewiesen sind? Damit ist ein zweiter Musterprozess beim BFH anhängig geworden. Das FG Hessen hatte entschieden, dass die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale anzusetzen seien, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt. Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Kosten aus von den Steuerpflichtigen durchgeführten Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen oder im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind. Beide Ehegatten waren als Pilot (Ehemann) bzw. Flugbegleiterin (Ehefrau) nichtselbstständig tätig. Beide gingen ihrer Tätigkeit von einem Flughafen als „Home base“ aus nach, den sie regelmäßig von ihrer Wohnung aufsuchten.
Aus den Arbeitsverträgen der Steuerpflichtigen geht hervor, dass der Flughafen jeweils als Einsatzort bezeichnet wurde. Ausweislich der vorgelegten Flugstunden-Übersichten begannen und endeten die Einsätze des Ehemanns - wenn auch nicht an jedem Arbeitstag - in der Regel an diesem Flughafen. Die Einsätze der Ehefrau begannen ebenfalls in der Regel am Flughafen.
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