· Fachbeitrag · § 9 EStG
Fragen rund um die erste Tätigkeitsstätte bei Lkw-Fahrern
| Bus- oder Lkw-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort genauso behandelt wie Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist in diesem Fall nicht zulässig. Was ist aber mit einem Lkw-Fahrer, der nur zwei bis drei Tage den festgelegten Ort aufsucht? Das FG Niedersachsen hat dazu Folgendes entschieden: Ein Lkw-Fahrer, der lediglich zwei bis drei Tage je Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz des Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt, sucht nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz des Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auf und kann daher seine Fahrten zum Firmensitz nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist bei seinem Arbeitgeber als Lkw-Fahrer beschäftigt. Entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Regelung übt er seine Fahrtätigkeit im Rahmen von ein- oder mehrtägigen Fahrten im In- und Ausland aus. Im Streitjahr war er an insgesamt 242 Tagen mit dem Lkw unterwegs. Dabei entfielen 178 Tage auf mehrtägige Fahrten und 64 Tage auf eintägige Fahrten. Insgesamt hat er an 114 Tagen den 37 km von seinem Wohnort entfernt liegenden Betrieb seines Arbeitgebers mit seinem eigenen Pkw aufgesucht, um dort den Lkw zu übernehmen und mit seiner Fahrtätigkeit zu beginnen.
Das FA berücksichtigte die 114 Fahrten zum Arbeitgeber lediglich mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR/km. Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige erfolglos hinsichtlich der Berücksichtigung der 114 Fahrten zum Arbeitgeber den Abzug von Reisekosten geltend.
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