· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten
| Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar. Dies hat das FG Münster entschieden. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war als Landschaftsökologin tätig. Im Streitjahr legte sie die Jägerprüfung ab. Die Aufwendungen für den Erwerb des Jagdscheins in Höhe von knapp 3.000 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuer-erklärung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Steuerpflichtige eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen faunistischen Spürhund einsetze.
Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Jägerprüfung ihr für den Beruf notwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt habe. Darüber hinaus sei der Jagdschein für die Arbeit mit dem faunistischen Spürhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.
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