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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Kosten für Schulhund als Werbungskosten

    | Eine Lehrkraft kann die Aufwendungen für einen sogenannten Schulhund nach Auffassung des FG Düsseldorf anteilig von der Steuer absetzen. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als Schulhund ein. Dies geschieht in der Weise, dass der speziell ausgebildete Hund in Abstimmung mit der Schulleitung die Steuerpflichtige an jedem Unterrichtstag in die Schule begleitet. Dort wird er im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“.

     

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Steuerpflichtige sämtliche Aufwendungen für den Hund als Werbungskosten geltend und begründete dies mit der von ihr vertretenen Auffassung, dass ihr Schulhund ‒ ebenso wie ein Polizeihund ‒ ein Arbeitsmittel sei. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.