· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Gestellung von Mahlzeiten
| Die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährten Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich nicht einnimmt. |
Sachverhalt
Im Streitfall handelte es sich um die doppelte Haushaltsführung eines Bundeswehrsoldaten, dem im Rahmen der Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber eine Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wurde, die er jedoch nur in Form der Einnahme des Mittagessens in Anspruch nahm. Das FA kürzte die Verpflegungspauschalen um 100 % (20 % für das Frühstück und jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen).
Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige erfolglos geltend, dass er die Verpflegung morgens und abends nicht in Anspruch genommen habe, sodass insoweit eine Kürzung nicht zulässig sei.
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