· Fachbeitrag · § 9 EStG
Schaden durch Falschgeld beim Arbeitnehmer kann zum Werbungskostenabzug führen
| Ein im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigter Arbeitnehmer, dem im Zuge eines Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben wurde, kann seinen Schaden nach Auffassung des FG Hessen als Werbungskosten abziehen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erhielt. Er fiel auf einen Kaufinteressenten herein, der behauptete, eine internationale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung für den Kauf der Maschinen die Durchführung eines Geldwechselgeschäfts mit 500-Euro-Scheinen verlange. Die Investorengruppe gab an, sich ihres entsprechenden Bestands an 500-Euro-Noten wegen des gerüchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen zu wollen.
Der Arbeitnehmer ging ohne Wissen des Arbeitgebers auf das Geschäft ein und traf sich mit dem Interessenten im europäischen Ausland in einem Hotel. Dort übergab er diesem 250.000 EUR in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 EUR, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von dem Arbeitnehmer mitgeführte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zunächst stellte er die Echtheit des erhaltenen Geldes direkt im Zuge der Übergabe im Hotel mithilfe eines Gerätes fest. Später erkannte er jedoch, dass das erhaltene Geld nach der Übergabe noch im Hotel und von ihm unbemerkt in offensichtliches Falschgeld ausgewechselt worden war.
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