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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substanziell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine 2003 erfolgte Übertragung eines gewerblichen Betriebs gegen Versorgungsleistungen den Übernehmer zum Vollabzug der Versorgungsleistungen als dauernde Lasten berechtigt.

     

    Entscheidung

    FA und nachfolgend das FG werteten die im Übertragungsvertrag vereinbarten Leistungen als nicht abänderbar und beurteilten die Versorgungsleistungen als lediglich mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrentenzahlungen. Diese Auffassung vertrat auch der BFH im Revisionsverfahren.