· Fachbeitrag · § 10 EStG
Abzug von Fahrtkosten der Großeltern zu den Eltern als Kinderbetreuungskosten
| Die Betreuung von Kindern kann teuer werden. Da ist manch ein Steuerpflichtiger froh, wenn er steuerlich den einen oder anderen Cent geltend machen kann. Springen die Großeltern ein und sollen die geleisteten Fahrtkosten von Oma und Opa in Ansatz gebracht werden, gibt es Folgendes zu beachten. Der geleistete Fahrtkostenersatz ist nur zu berücksichtigen, wenn diesbezüglich klare und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen und der Fahrtkostenersatz durch Rechnungen belegt werden kann. |
Grundsatz
Als Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Entscheidung
Im Streitfall kam eine Berücksichtigung von an die Großeltern gezahlten Kinderbetreuungskosten aus mehrfachen Gründen nicht in Betracht.
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