· Fachbeitrag · § 10 EStG
Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind keine Sonderausgaben
| Beiträge an (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen ohne Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. |
Sachverhalt
Streitig war die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an einen eingetragenen Verein als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) in den Streitjahren 2015 und 2016.
Der Vereinszweck ist nach dem Inhalt der neugefassten Satzung unter anderem, dass sich die Mitglieder gegenseitig rechtlich verbindlich eine umfassende flexible Krankenversorgung zusichern, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dieser Satzungszweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass im Krankheitsfall jedes Mitglied eine umfassende und flexi-ble Krankenversorgung erhält und dass ein angemessenes Beitragsaufkommen, eine angemessene Rücklagenbildung und sonstige Risikoabsicherung sowie eine kostenbewusste Haushaltsführung sichergestellt wird. Der Verein betrachtet sich selbst als eine aufsichtsfreie Personenvereinigung und nicht als Krankenkasse oder Krankenversicherung.
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