· Fachbeitrag · § 10 EStG
Besteuerung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dergestalt, dass nur solche erstatteten Kirchensteuerbeträge dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden, die sich im Zahlungsjahr entlastend auf die steuerliche Bemessungsgrundlage ausgewirkt haben, kommt nicht in Betracht. |
Entscheidung
Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfüllt. Danach ist ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG ergebenden Erstattungsüberhangs dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach war im Streitjahr 2016 dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen ein Kirchensteuerüberhangbetrag hinzuzurechnen, da den Steuerpflichtigen Kirchensteuern i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in entsprechender Höhe erstattet worden waren. Nach Saldierung der geleisteten mit den erstatteten Kirchensteuern ergab sich ein sog. Erstattungsüberhang.
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