· Fachbeitrag · § 10 EStG
Schulgeld für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos
Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos, bei der es sich nicht um eine Deutsche Schule im Ausland i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG handelt, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. |
Grundsatz
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist als Sonderausgabe 30 % des Entgelts (höchstens 5.000 EUR) abzugsfähig, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Zum anderen muss die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 steht der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.
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