· Fachbeitrag · § 10 EStG
Steuerliche Einordnung von Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung
Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Steuerpflichtigen gehören zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; auch wenn der Steuerpflichtige bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das FA ging lediglich von einem auf 6.000 EUR begrenzten Betrag der Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben aus.
Der Steuerpflichtige war in verschiedenen Musikclubs als DJ ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätig. Diese Tätigkeit umfasste die Planung und Vorbereitung des Events sowie deren Durchführung, aber auch die Musikerstellung und Produktion.
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