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  • · Fachbeitrag · § 10a EStG

    Abziehbarkeit von Beiträgen zur sog. Riester-Rente nur bei Pflichtversicherten

    In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie in dem konkreten Veranlagungszeitraum pflichtversichert sind oder wenn sie aktuell Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert waren.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall stand den Steuerpflichtigen wegen der unmittelbaren Zulageberechtigung des Ehemanns (gem. § 79 Satz 1 EStG) in den Jahren 2013 und 2017 ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zu. Die Ehefrau war in den Streitjahren jedoch nur mittelbar zulageberechtigt. Der Sonderausgabenabzug bemisst sich insoweit gemäß § 10a Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG.

     

    Der Ehemann war 2013 und 2017 gesetzlich pflichtversichert und erfüllte damit die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG und die damit einhergehende unmittelbare Berechtigung für die Altersvorsorgezulage des § 79 Satz 1 EStG. Die Ehefrau hingegen war sowohl in 2013 als auch in 2017 lediglich mittelbar berechtigt, da sie weder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war noch i. S. d. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend zu behandeln ist. Sie fiel auch nicht unter den erweiterten Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG.