· Fachbeitrag · § 10a EStG
Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester-Rente bei fehlender Anlage AV
| Die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwand gemäß § 10a Abs. 1 , 2 EStG setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, der in Form einer Anlage AV als amtlicher Erklärungsvordruck gestellt werden muss. |
Grundsatz
Gemäß § 10a Abs. 1, 2 EStG können Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG zuzüglich der dafür nach Abschn. XI (des EStG) zustehenden Zulagen als Sonderausgaben abgezogen werden. Ohne Antrag muss die Finanzbehörde im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keinen Sonderausgabenabzug gewähren.
Sachverhalt
Die Berücksichtigung eines Vorsorgeaufwands gemäß § 10a Abs. 1, 2 EStG setzte im Streitfall somit einen Antrag der Steuerpflichtigen voraus, der nach den Vorgaben der Finanzverwaltung in Form einer Anlage AV als amtlicher Erklärungsvordruck hätte gestellt werden müssen. Dieser Antrag wurde von den Steuerpflichtigen jedoch nicht eingereicht.
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