· Fachbeitrag · § 10a EStG
Verspätete Ausübung des Sonderausgabenabzugs bei der Riester-Rente
Das Wahlrecht, gemäß § 10a EStG, Beiträge zur „Riester-Rente“ als Sonderausgaben abzuziehen, ist bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung auszuüben. Bei einer späteren Ausübung des Wahlrechts lassen auch §§ 173 AO, 175, 175b und 129 AO keine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung zu. |
Sachverhalt
Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG ist als Wahlrecht des Steuerpflichtigen konzipiert. Dessen Ausübung ist in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Eintritt formeller und materieller Bestandskraft möglich. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige sein Wahlrecht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens nicht ausgeübt.
Entscheidung
Die Wahlrechtsausübung war nicht bereits durch die ursprüngliche Einwilligung in die Datenübermittlung erfolgt. Denn die Erteilung einer solchen Einwilligung ist für sich genommen nicht ausreichend, um auch das Wahlrecht zur Anwendung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG auszuüben.
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