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  • · Fachbeitrag · § 10b EStG

    Mitgliedsbeiträge an einen ausbildenden Musikverein können absetzbar sein

    Die Ausnahmeregelung, wonach Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, greift nicht ein, wenn mit der Betätigung der Körperschaft verschiedene Zwecke verfolgt werden und einer dieser Zwecke nicht der Freizeitgestaltung dient.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Gemeinnützige Vereine dürfen für Spenden Zuwendungsbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen. Diese Zuwendungen sind dann bei der Einkommensteuer absetzbar. Für Mitgliedsbeiträge u. a. an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, gilt dies jedoch nicht. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Das FG Köln hat nunmehr aktuell entschieden, dass ein gemeinnütziger Musikverein Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge ausstellen darf, wenn er nicht nur untergeordnet ausbildet.

     

    Im vorliegenden Fall klagte ein anerkannter gemeinnütziger eingetragener Musikverein, dessen Satzungszweck die Förderung der Volksbildung, der Erziehung und Ausbildung sowie der Kunst im Bereich der Bläsermusik ist. Dabei handelt es sich um die Förderung von Kunst und Kultur und der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.