· Fachbeitrag · § 11 EStG
Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Einnahmen-Überschussrechnung
| Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Bruttoentgelte auf der Einnahmenseite sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das FA abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen. Die bloße Gegenüberstellung der Nettoeinnahmen und der Nettoausgaben eines umsatzsteuerpflichtigen Rechtsanwalts verstößt gegen das Zu- und Abflussprinzip. |
Grundsatz
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die tatsächlich geflossenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Brutto-Entgelte, also die Entgelte einschließlich der vereinnahmten Umsatzsteuern, auf der Einnahmenseite, sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das FA abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen sind.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das FA die zu berücksichtigenden Einzelbeträge anhand der sich aus den Daten der Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ergebenden Ein- und Ausgaben unter Einbeziehung der vom Steuerpflichtigen an das FA geleisteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der für vorangemeldete Umsatzsteuern zu berücksichtigenden Regelung des § 11 Abs. 2 EStG in der Einspruchsentscheidung berechnet.
Entscheidung
Bei seiner davon abweichenden Gewinnermittlung ging der Steuerpflichtige fälschlicherweise davon aus, dass bei einer Einnahmen-Überschussrechnung lediglich die Netto-Einnahmen und die Netto-Ausgaben gegenüberzustellen seien. Dem ist aber unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nicht zu folgen.
Fundstelle
- FG Düsseldorf 2.4.20, 2 K 2116/19 E, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221613