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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Ansatz einer erst zu Beginn des Folgejahrs angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlung

    Wenn ein Steuerpflichtiger ohne Dauerfristverlängerung, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November des Jahres 01 erst am 10.1. des Jahres 02 anmeldet und der Zahlbetrag am 16.1. des Jahres 02 mittels Lastschrift eingezogen wird, ist die Zahlung im Jahre 02 geleistet und in diesem Jahr als Betriebsausgabe abziehbar, so ein aktuelles Urteil des FG Köln.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall entschied das FG, dass der Umsatzsteuerbetrag im Abflussjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen war und die Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zur Anwendung kam. Denn die streitgegenständliche Vorauszahlung war bereits am 10.12.01 und damit nicht ‒ wie von der Rechtsprechung verlangt ‒ innerhalb der kurzen Frist des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG fällig geworden.

     

    Begründung

    Das FG stellte heraus, dass der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG auf solche regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben beschränkt ist, die rund um die Jahreswende zugeflossen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG) bzw. geleistet worden sind (Abs. 2 Satz 2). Hierdurch sollen Zufälligkeiten vermieden werden, die bei strikter Anwendung des für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich beherrschenden Zu- und Abflussprinzips entstünden, würde man die Zahlung mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Nur für den im Gesetz genannten Zeitraum ist der wirtschaftlichen Zuordnung der Zahlungen Vorrang einzuräumen.