· Fachbeitrag · § 11 EStG
Zufluss von Betriebseinnahmen beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Dem beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen Beträge, die die Gesellschaft ihm eindeutig und unbestritten schuldet, bereits mit deren Fälligkeit i. S. v. § 11 EStG zu, sofern sich die Forderung auf die Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt hat und die Gesellschaft zahlungsfähig ist. Dabei kann ein mit nicht mehr als 50 % an der GmbH beteiligter Gesellschafter bei Zusammenwirken mit anderen Gesellschaftern im gleichgerichteten wirtschaftlichen Interesse als einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt angesehen werden. |
Grundsatz
Hinsichtlich des steuerlich maßgeblichen Zuflusses von Beträgen (§ 11 Abs. 1 EStG) gelten Besonderheiten für Alleingesellschafter bzw. beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein alleiniger bzw. beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Von der Zuflussfiktion werden jedoch nur Forderungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben.
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