· Fachbeitrag · § 11 EStG
Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
| Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (im Streitfall zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. |
Grundsatz
Einnahmen sind grundsätzlich zugeflossen i. S. v. § 11 Abs. 1 EStG, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann oder verfügt hat. Dies ist in der Regel zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs der Fall.
Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen dementsprechend regelmäßig dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind.
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