· Fachbeitrag · § 15 EStG
Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft
| Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte eine KG im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet.
Einkommensteuerrechtlich gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft im Fall der sog. Abfärbung insgesamt als gewerblich. Dies ist der Fall, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) gehören.
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