· Fachbeitrag · § 15 EStG
Mitwirkung an TV-Sendung als „Experte“ kann gewerbliche Tätigkeit sein
Einkünfte aus der Mitwirkung an einer TV-Sendung als sog. Experte für Menschen, die ihre Lebenssituation verbessern wollen, sind gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte. |
Sachverhalt
Das Konzept der Sendung, an der der Steuerpflichtige mitwirkte, gründete darauf, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Steuerpflichtige schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern. Das FA sah hierin eine gewerbliche und keine ‒ wie vom Steuerpflichtigen geltend gemacht ‒ künstlerische Tätigkeit.
Entscheidung
Das FG wies die eingelegte Klage ab. Nach Auffassung des FG hat der Steuerpflichtige durch seine Tätigkeit für die Sendung keine eigenschöpferische Leistung erbracht, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck gekommen ist. Insbesondere wertete das FG den Umstand, dass eine Sendung unter maßgeblicher Mitwirkung des Steuerpflichtigen unterhaltenden Charakter haben kann, nicht als ausschlaggebend für eine künstlerische Tätigkeit.
Zudem verneinte das FG das Vorliegen einer schauspielerischen Leistung, da der Steuerpflichtige als Experte unter Nutzung seiner fachlichen und persönlichen Autorität aufgetreten war und damit den jeweiligen Sendungsteilnehmer unterstützt hatte. Doch selbst bei Annahme einer eigenschöpferischen Leistung des Steuerpflichtigen sprach das FG der Tätigkeit eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe ab, die für eine künstlerische Leistung erforderlich ist.
Fundstelle
- FG Düsseldorf 21.3.23, 10 K 306/17 G, Rev. BFH VIII R 10/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 235944