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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Schadenersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an gewerblich tätiger Fonds-KG

    Der Schadenersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer. Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG. Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadenersatz selbst erzielt werden.

     

    Grundsatz

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält der Gesellschafter Schadenersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Steuerpflichtige als Kommanditist beigetreten war, Schadenersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Während das FA den Schadenersatzbetrag der Besteuerung unterwarf, machte der Steuerpflichtige geltend, der erhaltene Schadenersatz sei nicht steuerbar.

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